
Der nachfolgende Beitrag beschreibt die Unfallabwicklung aus Sicht des Geschädigten Fahrzeughalters und gilt nur für denjenigen, der den Unfall nicht verschuldet oder mitverschuldet hat.
1) Rechtsanwaltskosten
Die Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des Schadensersatzes Kosten, die vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung getragen werden müssen. Für den Fall dass Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, können Sie also die Schadensabwicklung getrost einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Ver-trauens überlassen, hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten.
2) Welche Daten werden benötigt?
Zunächst einmal gilt es nach einem Verkehrsunfall die relevanten Daten des Unfallgegners aufzunehmen. Dazu gehören das Kennzeichen des Kfz, der Unfallort, der Name des Fahrzeugführers, der Name des Fahrzeughalters, der Name der Versicherungsgesellschaft bei dem das Fahrzeug krafthaftpflichtversichert ist und die Versicherungsscheinnummer. Sollten Sie in der Aufregung lediglich ein Kennzeichen notiert haben, so kann der Rechtsanwalt im allgemeinen die dazugehörigen Versicherungsdaten problemlos in Erfahrung bringen.
3) Sachverständigengutachten
Um einen Schaden geltend machen zu können sollte zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen nicht der gegnerischen Versicherung, sie haben Anspruch darauf den Sachverständigen selbst auszuwählen. Dabei gilt allerdings eine Schadensminderungspflicht, die dahingehend ausgelegt wird, dass ein Gutachten erst bei einem Schaden von mehr als ca. 800,00 € angemessen ist. Bei niedrigeren Schäden wird ein Kostenvoranschlag, den im übrigen Sachverständige auch anfertigen, ausreichend sein.
4) Ersatz der Reparaturkosten oder Abrechnung auf Gutachtenbasis?
Nachdem die Schadenshöhe durch einen Sachverständigen festgestellt wurde, können sie entscheiden ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen oder auf Gutachtenbasis abrechnen wollen. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bedeutet, dass Sie das Fahrzeug möglicherweise in Eigenregie reparieren oder gar nicht reparieren und dafür die notwendigen Reparaturkosten erhalten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer sowie den so genannten merkantilen Minderwert (also die Wertminderung des Fahrzeuges, die auf Grund des Unfalles eingetreten ist) sofern der Sachverständige diesen ermittelt hat. Nachdem die Sachverständigen mit Stundenverrechnungssätzen der entsprechen-den Fachwerkstätten rechnen, kann es durchaus sein, dass eine Abrechnung auf Gutachtenbasis für den Geschädigten günstiger ist, als eine Abrechnung auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten einer kleinen freien Werkstätte. Bei der Auswahl eines Sachverständigen wird Ihnen der im Verkehrsrecht versierte Anwalt immer helfen können.
5) wirtschaftlicher Totalschaden und Restwert
Etwas schwieriger wird die Schadensabwicklung bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Grundsätzlich wird Ihr Interesse an einer Reparatur des eigenen Fahr-zeuges immer so hoch angesetzt, dass sogar eine Reparatur dann noch statthaft ist, wenn sie mehr kostet als die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Grenze beträgt hier 130 Prozent. Sofern Ihr Fahrzeug also einen Wert von 10.000,00 € vor dem Unfall hatte und die Reparatur des Fahrzeuges 13.000,00 € kostet, dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen. In diesem Falle ist es aber nicht statthaft im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag zu fordern und die Reparatur nicht durchzuführen. In diesem Fall muss die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Restwert des verunfallten Fahrzeuges und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Um bei unserem vorherigen Beispiel zu bleiben, nehmen wir an, dass der Restwert des Fahrzeuges durch den Sachverständigen mit 1.000,00 € angegeben wurden und ein Wiederbeschaffungswert mit 10.000,00 €. In diesem Fall können Sie von der Versicherung die Zahlung von 9.000,00 € verlangen.
Sehr häufig behaupten Versicherungen, der vom Sachverständigen ermittelte Restwert sei zu niedrig angesetzt. Dies ist nur dann relevant, wenn Ihnen die Versicherung 2 oder 3 Fahrzeugankäufer benennt, die bereit sind mehr für das Fahrzeug zu bezahlen als der Sachverständige im Gutachten angegeben hat. Im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht sind Sie dann verpflichtet, das Fahrzeug an einen dieser Händler zu verkaufen. Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall, dass Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen möchten.
6) Mietwagenkosten bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung
Grundsätzlich muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten eines Mietfahrzeuges ersetzen, welches Sie während der Reparaturdauer oder während der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges angemietet haben. Die Wiederbeschaffungsdauer wird im allgemeinen in einem Sachverständigengutachten angegeben.
Allerdings gibt es hier einige Einschränkungen. Wegen der Schadensminderungspflicht dürfen Sie nur dann ein Mietfahrzeug anmieten, wenn Sie auf die tägliche Nut-zung des Fahrzeuges angewiesen sind und die Nutzung in einem so großen Umfang stattfindet, dass Taxikosten nicht niedriger wären (grundsätzlich ca ab 30km / täg-lich). Sofern Ihr Fahrzeug noch fahrbereit und auch verkehrssicher ist, können Sie die Kosten für einen Mietwagen nur für den Zeitraum der tatsächlichen Reparatur von der gegnerischen Versicherung verlangen, bis zur Reparatur oder der Ersatzbeschaffung neuen/gebrauchten Fahrzeuges müssen Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug ansons-ten weiternutzen. Dies ist zum Beispiel relevant, wenn Ihre Werkstatt erst einige Tage nach dem Unfall mit der Reparatur beginnt. Sofern Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist oder nicht mehr verkehrssicher ist müssen die Kosten für einen Mietwagen auch dann ersetzt werden, wenn die Werkstatt nicht sofort mit der Reparatur beginnen kann (z.B. wegen Ersatzteilbeschaffung).
Allerdings sind Sie bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges auch verpflichtet die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass Sie sich nach einem möglichst günstigen Mietfahrzeug umschauen müssen. Ferner sollten Sie darauf achten, dass Sie ein Fahrzeug anmieten, welches eine Klasse unter Ihrem verunfallten Fahrzeug anzusiedeln ist, denn nur dann erhalten Sie vollen Mietkosten ersetzt. Dies liegt daran, dass die Versicherung Ihre ersparten Aufwendungen gegen rechnen kann, wobei diese im Allgemeinen mit 15 Prozent angesetzt werden. Bei der Nutzung eines Mietfahrzeuges ersparen Sie sich ja insoweit Aufwendungen als Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht (ab)nutzen. Sofern Sie aber ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten, kompensieren Sie diesen Vorteil durch die niedrigeren Kosten.
7) Nutzungsausfall
Den sog. Nutzungsausfall können Sie immer dann verlangen, wenn sie Anspruch auf ein Mietfahrzeug hätten, dieses aber nicht anmieten. Der Nutzungsausfall wird nach einer Tabelle (Sanden-Danner-Tabelle) errechnet und bezieht auch das Alter des Fahrzeuges und die Ausstattung mit ein.
8) weitere Schadensersatzpositionen
Zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören selbstverständlich auch Abschleppkosten, Standkosten, Sachverständigengebühren, Entsorgungskosten und Ab- und Anmeldekosten. Die Verpflichtung der Versicherung, die bei Ihnen entstandenen Rechts-anwaltsgebühren zu begleichen, haben wir oben bereits angesprochen. Ihren Zeitaufwand bekommen sie im allgemeinen nicht ersetzt, Sie erhalten lediglich eine Pau-schale in Höhe von 25,00 € mit der zum Beispiel die Kosten für Telefonate abgedeckt werden. Selbstverständlich steht es in den frei, hier den konkreten Nachweis eines höheren Schaden zu erbringen.
9) Leasingsfahrzeuge
Nachdem nur derjenige einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, der Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges ist, kann der Besitzer eines Leasingfahrzeuges erst dann den Schadensersatz für Substanzschäden (Reparaturkosten und merkantilen Minderwert) geltend machen, wenn der Leasinggeber diesen Anspruch abtritt. Nutzungsausfall kann auch der Leasingnehmer beanspruchen.
Der Autor dieses Beitrages, Herr Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit mehr als 10 Jahren in der Münchner Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl, im Bereich Verkehrsrecht und Schadensabwicklung tätig. Der Beitrag spricht nur einige häufige Probleme bei der Schadenabwicklung an und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt insbesondere keinesfalls die Beratung durch eine/einen Rechtsanwältin / Rechtsanwalt.