Alkoholverbot für
Fahranfänger

Alkoholverbot für Fahranfänger (§24 c StVG)


Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbote ist für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten.

§ 24c StVG beinhaltet ein besonderes Alkoholverbot. Nach dem Alkohol am Steuer eine der Hauptunfallursachen im Verkehr ist, wurde insbesondere für Fahranfänger Handlungsbedarf gesehen.

Fahranfänger sind nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Personen, die sich noch in der so genannten Probezeit nach § 2a StVG befinden. (bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis 2 Jahre). Außerdem gilt § 24c StVG alle Führer eines Kraftfahrzeuges, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Vorschrift umfasste zwei Handlungsalternativen.

1. Zu sich nehmen von alkoholischen Getränken als Führer eines Kraftfahrzeuges


Ordnungswidrigkeit handelt also derjenige, der während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr Getränke zu sich nimmt, die Alkohol beinhalten. Nicht unter Strafe gestellt wurde das zu sich nehmen von Lebensmitteln mit Alkohol (Schnapspralinen) oder alkoholhaltigen Medikamenten. Die Vorschrift verbietet also das Trinken insgesamt, irrelevant ist dabei, ob der Alkohol schon Wirkung entfaltet oder nicht. Der Nachweis kann hier also nur durch Aussagen von Zeugen, die in Alkoholkonsum gesehen haben, oder den Betroffenen selbst geführt werden.

2. Antreten der Fahrt unter Wirkung eines alkoholischen Getränks


Anderes als in der ersten Alternative kommt es hier nicht darauf an, wann etwas getrunken wurde, sondern lediglich, dass die dem Alkohol eigene Wirkung, also eine Veränderung der physischen oder psychischen Funktionen vorhanden ist. Dabei muss eine Wirkstoffkonzentration in einer Höhe festgestellt werden, die zumindest eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Null-Promille Regelung eingeführt hat. Der Körper selbst produziert auch ohne Aufnahme von außen Alkohol (endogener Alkohol). Nach derzeitigen wissenschaftlichem Erkenntnisstand muss  eine Blutkonzentration von 0,2 Promille Alkohol oder 0,1 mg/l in der Atemluft vorliegen, um Unsicherheiten oder endogenen Alkohol ausschließen zu können. Allerdings ist in diesen Werten kein Grenzwert zu sehen.

Nach der Vorschrift § 24c Absatz 1 alternative 2 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der bei Beginn der Fahrt als Führer des Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Alkohol steht. Es ist also denkbar, dass derjenige der kurz vor Fahrtantritt Alkohol zu sich nimmt, die Bußgeldvorschriften nicht verletzt, weil eine wirksame Alkoholkonzentration erst während der Fahrt oder nach Beendigung der Fahrt aufgebaut wird. In einem solchen Fall, muss der Verteidiger bei der Beratung seines Mandanten eine sog. Rückrechnung der Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrtantritt des vornehmen. Die von der Polizei im Rahmen einer Blutentnahme oder einer Atemalkoholanalyse festgestellten Werte können irrelevant sein, wenn sie erst während der Fahrt aufgebaut wurden, also nicht von Anfang an bestanden haben.

3. Rechtsfolge


Der Verstoß wird mit einem Bußgeld von 125,00 € und einem Punkt im VZR (Verkehrszentralregister) geahndet.

Die Vorschrift wird nach Auffassung des Verfassers dieses Artikels mannigfaltige Möglichkeiten für Verteidigungsansätze bieten.

Der Betroffene sollte sich bei einem Vorwurf nach § 24 c StVG zunächst nicht zur Sache äußern und sich mit einem Rechtsanwalt / Rechtsanwältin seines Vertrauens beraten. In der Rechtsanwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl ist für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten Herr Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl zuständig, er ist Fachanwalt für Strafrecht.