
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Praxiserfahrung hat gezeigt, daß zwar rudimentäre Kenntnisse bei unseren Mandanten über die Regelungen betreffend der Alkoholgrenzen im Straßenverkehr vorhanden sind, jedoch weiß kaum jemand, welche praktischen Auswirkungen diese haben. In unserem heutigen Infobrief erlauben wir uns daher, Sie über einige relevante Tatsachen im Bereich des Straßenverkehrsrechtes, insbesondere über die 0,5-Promille-Grenze und die Atemalkoholanalyse zu informieren.
Seit dem 01.05.1998 gilt die Regelung des § 24 a) StVG, der das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr mit einem Bußgeld belegt. Dies bedeutet, daß bei Erfüllung dieses Tatbestandes eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Hierfür ist irrelevant, ob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit des alkoholisierten Fahrers vorliegt oder nicht. Ein Fahrverbot wird hierfür derzeit nicht erteilt, es gibt aber Bestrebungen dies zu ändern.
Selbstverständlich kann auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Dies ist insbesondere bei Fahrfehlern (Schlangenlinien fahren) und bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Torkeln, Lallen) möglich. Eine solche relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille BAK vorliegen und damit zu einer Straftat führen. Ab 1,1 Promille BAK muß die Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern nicht mehr nachgewiesen werden, es liegt dann die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ und damit immer die Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Die Strafen hierfür bewegen sich von Geldstrafe (mindestens ein Monatsgehalt) bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Praktisch ausnahmslos erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre von 6 bis 60 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Eine Neuerung hat sich im Bereich der Atemalkoholanalyse ergeben (Messung mit dem „Alkomat“). Bei einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr, die zu der 0,5 Promillegrenze korrelieren soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die ebenso wie eine BAK in Höhe von 0,5 Promille mit DM 200,- und 2 Punkten geahndet wird.
Seit 01.05.1998 sind Messungen der AAK verwertbar, d.h. eine Blutalkoholanalyse kann entfallen. Vor 1998 mußte nach der Messung der AAK dennoch die BAK gemessen werden, da nur diese Werte vor Gericht verwertbar waren.
Wir weisen Sie aber ausdrücklich darauf hin, daß niemand einer Messung der Atemalkoholkonzentration zustimmen muß. Diese Messung ist absolut freiwillig, wir raten unseren Mandanten davon ab, eine solche Messung vornehmen zu lassen.
Theoretisch müßten die Polizeibeamten Sie darauf hinweisen, daß Sie nur verpflichtet sind, einer Messung der BAK zuzustimmen und die Messung der AAK freiwillig ist. Die Erfahrungen unserer Kanzlei zeigen aber, daß dies nicht selten vergessen wird.
Sicherlich ist eine Messung der BAK durch Blutentnahme unangenehmer für den Betroffenen als einmal „ins Röhrchen zu blasen“. Dennoch hat unser Rat seine guten Gründe. Rechtsmediziner weisen seit langem auf die Gefahren einer Messung der AAK hin. Denn in einer nicht unerheblichen Zahl der Messungen gab es Fehlergebnisse sowohl zu Lasten als auch zugunsten der Betroffenen. Früher war das insoweit unproblematisch, als ohnehin noch eine Messung der BAK vorgenommen werden mußte und nur diese galt. Heute wird eine Blutentnahme grundsätzlich nur noch im Bereich ab 1,1 Promille angeordnet.
Sofern Sie einer Messung der AAK zustimmen, können Sie sich später nicht mehr darauf berufen, daß das Ergebnis falsch sein könnte (im Bereich von 0,3 bis 1,1 Promille). Sie sollten also vorher abwägen, ob Sie das Restrisiko einer Falschmessung bei der AAK in Kauf nehmen wollen.
Wir weisen auch darauf hin, daß jeder Betroffene und jeder Beschuldigte das Recht hat zu schweigen. Dies wird von unserer Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt und kann nicht zu Lasten des Betroffenen/Beschuldigten ausgelegt werden. Es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, deshalb muß die Strafbarkeit nachgewiesen werden, der Beschuldigte muß nicht an seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Häufig berauben sich die Beschuldigten jeder Verteidigungsmöglichkeit durch eine unüberlegte und verfrühte Einlassung bei der Polizei. Besprechen Sie sich erst mit dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens und entscheiden Sie dann, ob Sie eine Stellungnahme abgeben.
Hier eine Auflistung der genannten Ordnungswidrigkeitstatbestände (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
OWI-Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte | Fahrverbot |
erstmalig Kfz mit 0,5 - 1,09 Promille BAK oder mehr als 0,25 mg/l AAK geführt | 250 | 4 | 1 Monat |
bei einer Voreintragung | 500 | 4 | 3 Monate |
bei mehreren Eintragungen | 750 | 4 | 3 Monate |
Nachfolgende Vergehen sind Straftaten im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr):
Blutalkoholkonzentration | Fahrunsicherheit | Bestrafung nach § 316 StGB |
Kfz ( PKW, LKW, Motorrad) 0,3 bis 1,09 Promille BAK geführt | Keine | keine, nur OWI, siehe oben |
Kfz mit 0,3 bis 1,09 Promille BAK geführt | relative Fahruntüchtigkeit = Fahrfehler, Ausfallerscheinungen | Ja, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe und Entziehung d. Fahrerlaubnis |
Kfz mit mehr als 1,1 Promille BAK geführt | absolute Fahruntüchtigkeit, kein Nachweis nötig | Ja, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe und Entziehung d. Fahrerlaubnis |