
Der § 142 StGB gehört mit zu den umstrittensten des Strafgesetzbuches, da er auschließlich die Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen bezweckt.
Ein Unfall im Sinne dieser Vorschrift ist immer dann schon gegeben, wenn ein Schaden von mehr als 25 EUR entstanden ist. Das kann ein Schaden an einem anderen Fahrzeug sein, oder aber auch eine Narbe im Rasen, eine angefahrene Leitplanke, ein Verkehrsschild, einfach jeder Gegenstand, der nicht im Eigentum des Fahrzeugführers steht.
Ist ein solcher Unfall geschehen, dabei ist völlig irrelevant, ob Sie oder ein anderer Verkehrsteilnehmer daran Schuld waren, müssen Sie Ihrer Vorstellungspflicht bzw. Wartepflicht nachkommen. Das bedeutet, Sie müssen zu erkennen geben, daß Sie in irgendeiner Form an diesem Unfall beteiligt waren und Ihre Personalien bekannt geben. Wenn niemand zur Feststellung dieser Daten anwesend ist ( ein Verkehrsschild gerammt, ein parkendes Fahrzeug beschädigt) müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Das kann von ca. 30 Minuten bis über eine Stunde variieren, je nachdem wo der Unfall und zu welcher Tageszeit er passiert. Wenn Sie dies Zeit abgewartet haben, müssen Sie unverzüglich, nachträglich die Feststellungen ermöglichen. Dies geschieht sinnvoller Weise durch einen Anruf bei der Polizei, der man Unfallort und alle personenbezogonen Daten bekannt geben sollte. Lassen Sie sich den Namen des Polizisten geben und notieren Sie ihn.
Ein Zettel mit Name und Anschrift an der Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeuges reicht nicht aus, auch damit wäre der Tatbestand des § 142 StgB erfüllt.
Häufig sagen Beschuldigte, sie hätten von einem Unfall nichts gemerkt. Nachdem ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur vorsätzlich begangen werden kann, würde in diesem Fall eine Strafbarkeit entfallen.
Häufig ist nur durch ein Sachverständigengutachten abzuklären, ob der Beschuldigte den Anstoß merken (akkustisch und sensorisch) konnten oder nicht. Für den Fall der muß der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens, also auch die des Sachverständigen tragen. Die Rechtschutzversicherung trägt die Kosten für ein Strafverfahren, in dem Ihnen eine vorsätzliche Tat vorgeworfen wird, nicht.
Im nachfolgenden erklären wir Ihnen noch kurz, welche Folgen eine eventuelle Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht nach sich ziehen. Die Rechtsfolgenausspruch ist je nach Schadenshöhe unterschiedlich, bei einem Schaden von 1500 EUR eine Geldstrafe in Höhe von etwas mehr als einem Monatsgehat (ca 35 Tagessätze) und eine Führerscheinsperre von 6 Monaten, in einem günstigen Fall, lediglich ein Fahrverbot von 3 Monaten.
Für den Fall, daß eine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) erfolgt ist, aber eine Fahrerlaubnisentziehung nicht erfolgte, werden beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrssünderkartei) in Flensburg 7 Punkte eingetragen. Außer dieser Registrierung und Punkteeintragung erfolgt zusätzlich eine Eintragung im Bundeszentralregister in Berlin. Beide Eintragungen blei-ben 5 Jahre vermerkt, und zwar ab Eintritt der Rechtskraft. Die Löschung wird allerdings dann gehemmt, wenn wiederum eine Straftat in den Registern eingetragen wird. Diese erste Verurteilung wird dann erst zusammen mit der weiteren Eintragung getilgt, wenn letztere löschungsreif ist.
Angesichts dieser Punkteeintragung sei auf die Möglichkeit einer freiwilligen Nachschulung hingewiesen, die entweder zu einem Punkterabatt, zumindest aber zu einer Vermeidung einer verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung geeignet ist. Auch eine strafrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung oder eines Fahrverbots kann oft nach einer solchen Nachschulung gemildert werden.
An erster Stelle sei auf die Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK), sog. Punkte-Rabatt-Kurse, hingewiesen. In diesem Rahmen werden in bestimmten, nachweislich qualifizierten Fahrschulen Fortbildungsseminare durchgeführt.
An einem solchen Seminar können sämtliche Inhaber einer Fahrerlaubnis teilnehmen, jedoch dürfen etwaige Eintragungen im Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt) in Flensburg bei dem einzelnen Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Während der Dauer eines Fahrverbots ist die Teilnahme an einem solchen Seminar nicht zulässig. Ferner sind auch von der Teilnahme diejenigen ausgenommen, die den Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen oder gegen die Maßnahmen zur Fahrerlaubnisentziehung eingeleitet worden sind (z. B. Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei oder eine entspre-chende Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde), ferner diejenigen, die mehr als eine Zuwiderhandlung unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (z. B. Drogen und Medikamen-te) begangen haben oder deren einziges Delikt eine solche Zuwiderhandlung ist.
Über die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Aufbauseminar wird vom Seminarleiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung ausgehändigt.
Nach erfolgter Teilnahme hat die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) den Betroffenen mit nicht mehr als 8 Punkten bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit so zu behandeln, als ob die Eintragung mit 4 Punkten weniger zu bewerten wäre; bei 9 - 13 Punkten erfolgt eine Beurteilung, als ob er 2 Punkte weniger hätte. Voraussetzung für den Punkteabzug ist jedoch, daß die Belastung bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nicht mehr als 13 Punkte aufweist. Eine Punktegutschrift ist nicht möglich.
Die Anordnung einer Fahrprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde bleibt von der Teilnahme an einem solchen Aufbauseminar unberührt.
Ein wiederholter Abzug von Punkten durch Teilnahme an mehreren Aufbauseminaren ist nicht möglich. Es ist zwar jedem Fahrerlaubnisinhaber freigestellt, mehrere Kurse zu besuchen; ein Punkteabzug wird jedoch nur einmal gewährt. Eine Wiederholung ist erst wieder nach 5 Jahren möglich.
Bescheinigungen über dieses Aufbauseminar werden im Verwaltungsrecht von sämtlichen Bun-desländern anerkannt
Weiterhin führen die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) Kurse für Kraftfahrer mit Eintragungen im Verkehrszentralregister unter dem Titel Punktefrei und sicher fahren (PS-Kurse), früher MFT-Kurse (Mehrfach-Täter-Kurse) genannt, durch. Diese Nachschulungskurse richten sich in erster Linie an Kraftfahrer, bei denen wegen wiederholter Auffälligkeit im Straßenverkehr die Straßenverkehrsbehörde Bedenken gegen die Eignung als Kraftfahrzeugführer hat und die Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (z. B.: TÜV) diese Bedenken nicht ohne weiteres ausräumen konnte. Zielgruppe dieser Kurse sind Kraftfahrer, die durch Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehen, 18 und mehr Punkte gesammelt haben. Die Teilnahme an einem solchen Kurs ist auch für Kraftfahrer möglich, bei denen noch keine Maßnahmen wegen des erreichten Punktestandes angeordnet wurden. Nach vollständiger und aktiver Teilnahme hieran wird eine Bescheinigung ausgestellt. Danach betreut der Kursleiter alle Teilnehmer weitere 15 Monate durch Versendung von Informations- und Arbeitsbogen. Nach diesen 15 Monaten findet ein Abschlußtreffen statt; es wird eine weitere Urkunde ausgestellt.
Dieser PS-Kurs ist auch vorher im Strafverfahren, z. B. bei Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), anwendbar, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung bzw. ein Fahrverbot droht. Der Zeitraum der Fahrerlaubnisentziehung kann in solchen Fällen bei Vorlage eines entsprechenden größeren TÜV-Gutachtens um etwa 2 Monate reduziert werden; ein Fahrverbot kann in geeigneten Fällen verkürzt werden, ja sogar völlig wegfallen.
Sollte der TÜV eine solche Nachschulung im Einzelfall ablehnen, kann statt dessen ein Rehabilitationskurs oder eine Therapie durch einen erfahrenen, bekannten Psychologen und Psychotherapeuten (Spezialnachschulungskurs) zu einem ähnlichen Ergebnis verhelfen.
Auf jeden Fall hat der Betroffene, wenn er an einem ASK- oder einem TÜV-Nachschulungskurs teilgenommen hat, im Hinblick auf das Verwaltungsrecht die inzwischen verstrichene Zeit genutzt und braucht nicht noch einen obligatorischen Charaktertest des TÜV (Eignungsbegutachtung, volkstümlich genannt: Idiotentest) mit eventueller anschließender Nachschulung zu befürchten, was in der Regel einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten in Anspruch nehmen kann, ehe eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.
Stets sollte diese Problematik direkt nach Beauftragung des Verteidigers mit diesem besprochen werden. Bei Unklarheiten kann z. B. auch die verkehrs- und arbeitspsychologische Beratungsstelle des TÜV durch Sie oder Ihren Verteidiger befragt werden. Im Anschluß daran müßte der Verteidiger mit dem für Sie zuständigen Strafrichter sprechen.
Ab 14 bis 17 Punkte ist auch eine Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vorgesehen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG, n. F.). Dafür gibt es einen Punkte-Rabatt von 2 Punkten. Die Fahrerlaubnisbehörde und der TÜV geben diesbezüglich Auskunft.