Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht weist gegenüber dem Erwachsenen-Strafrecht einige Besonderheiten auf, die im nachfolgenden skizziert werden sollen.

Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist, wer das 14te Lebensjahr vollendet hat noch nicht aber das 18te Lebensjahr vollendet hat. Für Jugendliche ist das Jugendstrafrecht immer zwingend anzuwenden.

Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das 18te Lebensjahr vollendet hat aber noch nicht das 21te Lebensjahr vollendet hat. Ein Heranwachsender wird immer dann nach dem Jugendstrafrecht behandelt, wenn eine sogenannte Reifeverzögerung vorliegt (Retardierung ), das heißt, der Heranwachsende eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenden gleicht.

Der entscheinende Vorteil des Jugendstrafrechts für den Beschuldigten oder Angeklagten ist, dass der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und nicht der Aspekt des Bestrafens. So kennt das Jugendstrafrecht z. B. keinen generalpräventiven Gedanken, also die Bestrafung als Mittel zur Abschreckung. Aus diesem Gedanken heraus gilt auch der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht, was gerade bei Verbrechenstatbeständen (wie z.B. Bandendiebstahl, Totschlag, Handeltreiben mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln, Raub, räuberische Erpressung) einen immensen Vorteil darstellen kann, da bei diesen Delikten bei Erwachsenen fast ausnahmslos hohe Freiheitsstrafen verhängt werden.

Außerdem kennt das Jugendstrafrecht als Ahndung von Straftaten Arbeitseinsatz, Teilnahme an Kursen oder Beratungsgesprächen, Freizeitarrest, Dauerarrest und Jugendstrafe.

Freizeitarrest bedeutet, dass der Jugendliche oder Heranwachsende jeweils eine bestimmte Anzahl an Wochenenden in einer speziellen Einrichtung verbringt die einem Gefängnis sehr ähnlich ist.

Dauerarrest bedeutet, dass der Jugendliche oder Heranwachsende für einen Zeitraum von mindesten einer, bis maximal vier Wochen in einer vorgenannten Einrichtung eingesperrt wird.

Jugendstrafe ist vergleichbar mit der Haftstrafe im Erwachsenenstrafrecht. Die Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern sie zwei Jahre nicht übersteigt.

Ein weiterer Vorteil ist, dass verurteilte Straftaten bei den Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, dann nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen werden, wenn die Jugendstrafe zwei Jahre nicht übersteigt.

Zum Vergleich und zur Veranschaulichung: Bei einem Erwachsenen werden Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen bereits in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen, ebenso Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten.

Das Jugendstrafrecht privilegiert also jüngere Straftäter und bietet ganz erhebliche Chancen auch für die Verteidigung. Insoweit ist es wichtig sich schon im Ermittlungsverfahren von einem erfahrenen Anwalt verteidigen und beraten zu lassen.

Die Jugendgerichtshilfe wird in einem Strafverfahren den Jugendlichen oder Heranwachsenden immer persönlich laden und eine Besprechung mit ihnen durchführen. Dies kann von ganz erheblicher Bedeutung, gerade bei Heranwachsenden sein, da auch die Jugendgerichtshilfe eine Empfehlung für das Gericht abgibt, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte. Insoweit ist es also wichtig, dass der Anwalt den Heranwachsenden berät, und ihm deutlich macht, welche Aspekte seines Lebenslaufes er besonders hervorheben sollte. In meiner Erfahrung als Anwalt habe ich es häufiger erlebt, dass Heranwachsende z. B. mehrere Schulabbrüche oder ein „Sitzen bleiben“ verschweigen, da sie der Meinung sind, dass für sie ungünstig wäre. Gerade Schwierigkeiten in der Schule dienen aber im Jugendstrafrecht als Anhaltspunkt dafür, dass eine gewisse Reifeverzögerung vorliegt also auch bei einem Heranwachsenden (zwischen 18 und 21 Jahren) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann.

Insgesamt gilt auch im Jugendstrafrecht wie im Erwachsenenstrafrecht, dass man sich so früh, wie möglich der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes bedienen sollte, da gerade im Ermittlungsverfahren noch viel von Seiten des Anwaltes gelenkt und gesteuert werden kann.

Nur in seltenen Fällen müssen Jugendliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht zwingend von einem Verteidiger vertreten werden. Gerade für jüngere Menschen stellt aber eine Hauptverhandlung einen unvorstellbar großen Stress da. Einen Teil dieser Belastung kann ein erfahrener Verteidiger dadurch nehmen, dass er erklärt, wie das Verfahren abläuft und einfach während der Hauptverhandlung neben seinem Mandanten sitzt und nötigenfalls eingreifen kann. Deshalb beauftragen Eltern häufig auch bei weniger schweren Vorwürfen einen Verteidiger für ihre Kinder, weil das eine der effektivsten Methoden darstellt, das Kind in dem Gerichtsverfahren zu vertreten.

Natürlich haben auch die Eltern ein Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung. Wir bitten die Eltern unserer jugendlichen Mandanten immer, mit in die Hauptverhandlung zu kommen. Was Eltern im Rahmen einer solchen Verhandlung noch für ihr Kind tun können, besprechen wir immer im einzelnen mit den Eltern.

Ob ein Verteidiger für einen jugendlichen Straftäter bestellt wird oder nicht, ist häufig eine finanzielle Frage. Die Kosten der Verteidigung für einen Jugendlichen im Ermittlungsverfahren und an einem Hauptverhandlungstag belaufen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schon auf ca. 1000 €. Die meisten Strafverteidiger werden aber eine Gebührenvereinbarung mit den Eltern schließen, die die gesetzlichen Gebühren noch übersteigen.

Nachdem derartige Verfahren unter den Bereich Strafrecht fallen, ist es sinnvoll einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen. Ein Fachanwalt für Strafrecht muß gegenüber der Anwaltskammer nachgewiesen haben, dass er über besondere Kenntnisse im Bereich des Strafrechtes verfügt, was im allgemeinen durch mehrere schriftliche Prüfungen geschieht. Zudem muß er bei der Rechtsanwaltskammer eine bestimmte Anzahl an selbst durchgeführten (gerichtlichen) Verfahren und 40 Verhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht nachweisen.

In der Anwaltskanzlei PERATHONER & PFEFFERL ist für den Fachbereich Strafrecht Herr Michael D. Pfefferl zuständig, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist.