
Dem normalen Mandanten ist der Ablauf einer Strafgerichtsverhandlung unbekannt. Wie alles Unbekannte verursacht das Angst. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen die Angst vor der Hauptverhandlung nehmen und Ihnen eine Vorstellung davon vermitteln, was Sie vor Gericht erwartet.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich "live" zu informieren, indem Sie einfach eine öffentliche Sitzung an einem anderen Tag besuchen, sinnvoller Weise beim selben Richter.
Ich vereinbare mit einen Mandanten immer einen Treffpunkt am Sitzungssaal, wobei ich grundsätzlich vorschlage, dass das Treffen (je nach Angelegenheit) 15 bis 30 Minuten vor dem Termin stattfinden sollte. Sofern Sie schon einen Ihrer Zeugen vor oder im Gerichtssaal treffen, reden Sie besser nicht mit ihm, das gilt sowohl für Belastung- als auch für Entlastungszeugen.
Bei Aufruf der Sache betreten Sie mit Ihrem Verteidiger den Sitzungssaal. In München ist es so, dass der Angeklagte in den meisten Sitzungsräumen vor dem Verteidiger sitzt.
Neben dem Richter sitzt seitlich der Protokollführer, Ihnen gegenüber sitzt der Vertreter der Staatsanwaltschaft und hinter Ihnen oder neben Ihnen der Verteidiger. Bei Verhandlungen vor dem Schöffengericht oder der Kleinen Strafkammer sitzen neben dem Berufsrichter, die beiden Schöffen. Die Schöffen tragen keine Robe, der Richter, der Staatsanwalt, der Protokollführer
und der Verteidiger tragen eine Robe.
Grundsätzlich gilt: Wenn die/der Richter/in steht müssen alle anderen Verfahrensbeteiligten ebenfalls aufstehen. Wenn der Richter also den Raum betritt oder den Raum verlässt müssen Sie aufstehen.
Den Richter bzw. die Richterin reden Sie bitte mit Herr Vorsitzender bzw. Frau Vorsitzende an. Da Sie bei Gericht im Interesse einer für Sie günstigen Entscheidung einen guten Eindruck machen sollten, empfiehlt es sich, zur Gerichtsverhandlung angemessen gekleidet zu erscheinen. Was angemessen und vorteilhaft ist, kann je nach Delikt völlig unterschiedlich sein. Der Verteidiger wird die "Kleiderordnung" daher im einzelnen mit Ihnen besprechen.
Die Verhandlung in Ihrem Verfahren wird dadurch eröffnet, daß die Sache aufgerufen wird und das Gericht die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie die der geladenen Zeugen feststellt. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Die Zeugen verlassen dann den Saal wieder, denn Sie dürfen zunächst nicht hören, was der Angeklagte zur Sache sagt. Das gilt auch, wenn der Angeklagte sich nicht zur Sache äußern will.