
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt vielerlei Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmittel unter Strafe.
1) Allgmeines
Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und beinahe jedweder Umgang mit Betäubungsmittel ist unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt. Lediglich der Konsum von Betäubungsmittel ist straffrei. Allerdings geht einem solchen Konsum zu meist ein Erwerb von Betäubungsmitteln oder ein Besitz von Betäubungsmitteln voraus (der aber durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden muß). Wichtig sind im Betäubungsmittelstrafrecht die Unterscheidung zwischen verschiedenen Mengenbegriffen und verschiedenen Betäubungsmitteln. Es ist einleuchtend, dass von Seiten der Justiz ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Haschisch oder Marihuana vergleichsweise milder bestraft wird als der Umgang mit sogenannten harten Drogen wie z. B. Heroin. Ganz entscheinend wird aber der Unterschied von verschiedenen Mengen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Grundsätzlich kann das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
2) Handeltreiben mit ?nicht geringer? Menge?
Wer aber Handel treibt mit einer ?nicht geringen Menge? von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren bestraft. Es ist hier also ganz deutlich zu sehen, wie sich der Mengenbegriff in der Praxis auswirkt. Die ?nicht geringe Menge?, wie es das Gesetz formuliert soll hier anhand von Marihuana oder Haschisch erklärt werden. Hierbei kommt es nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an, sondern auf das Gewicht des reinen Wirkstoffes. Bei Haschisch oder Marihuana ist die nicht geringe Menge erreicht, wenn das Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,5g reinem THC übersteigt.. Konkret bedeutet das, dass bereits 75g Haschisch bei einem Wirkstoffgehalt von 10% diese Menge erfüllen. Sofern der Wirkstoffgehalt höher ist, reicht u. U. auch deutlich weniger Rauschgift aus.
Noch härtere Strafen sieht das Betäubungsmittelgesetz vor, für Straftäter die entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln handeln. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei bzw. fünf Jahren und höchstens 15 Jahren vor.
3) geringe Menge von Betäubungsmittel
Bei Besitz oder Erwerb einer geringen Menge von Rauschgift kann die Ermittlungsbehörde sogar von der Verfolgung nach § 31a BtMG absehen, wenn das Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum gedacht war. Eine geringe Menge von Marihuana oder Haschisch liegt vor, wenn ein Gewicht (also nicht Wirkstoffgehalt) von bis zu 6 g vorliegt (diese Grenze gilt für Bayern, in anderen Bundesländern gelten zum teil höhere Grenzen). Allerdings ist die Handhabung der Vorschrift des § 31a BtMG von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auch hier ist ein Nord-Süd Gefälle festzustellen, in Bayern wird in den seltensten Fällen von der Strafverfolgung abgesehen.
Die Zahl der ermittelten Drogendelikte im Straßenverkehr steigt stetig. Die entscheidende Frage ist dabei: Handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Fahrverbot von einem Monat und einer Geldbuße von 250 ? (bei Ersttätern) geahndet wird, oder handelt es sich um eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB/ fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr)) die bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe in Höhe von 1 ½ Nettomonatsgehältern und ca. 10 Monaten Führerscheinsperre bestraft wird.
Durch die Einführung der Vorschrift des § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) wurde das Fahren unter Drogeneinfluß zur Ordnungswidrigkeit gemacht, sofern Drogen (oder Abbauprodukte) im Blut nachgewiesen werden können (z.B. THC, THC-OH und THC-COOH).
Die Abgrenzung zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat ist fließend. Für eine Verurteilung nach Strafrecht ist es aber erforderlich, dass eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Hierfür gibt es (im Gegensatz zu Alkoholwerten) keine Grenzwerte. Das heißt, dass die Fahruntüchtigkeit immer nachgewiesen werden muß. Dies geschieht entweder durch Aussage der Polizeibeamte, dass der Fahrer eines Fahrzeuges drogentypische Ausfallerscheinungen zeigte oder aber Fahrfehler begangen hat. Sofern keine Fahrfehler vorliegen müssen die drogentypischen Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Die Polizei bittet deshalb den Beschuldigten einige freiwillige Tests durchzuführen. Beispielsweise der Finger-Finger-Test, bei dem mit geschlossenen Augen die beiden Zeigefinger zusammenzuführen sind., oder der Finger-Nase-Test. Weiterhin wird der Beschuldigte gebeten, auf einem Bein zu stehen und einen Zeitraum von 30 Sekunden (ohne mitzuzählen) zu bestimmen. Wenn diese Tests nach Auffassung der Beamten auffällig sind, wird eine Fahruntüchtigkeit angenommen. Nachdem dies immer eine persönliche Einschätzung darstellt kommt es hier immer wieder zu Fehlern. In meiner Tätigkeit als Anwalt habe ich es selbst erlebt, dass einer meiner Mandanten diese Tests nicht bestanden hatte und daher der Führerschein von den Polizeibeamten beschlagnahmt wurde. Nach Ermittlung der Laborwerte wurde festgestellt, dass derjenige weder Alkohol noch Drogen im Blut hatte, sich die Polizeibeamten also mit Ihrer Einschätzung geirrt hatten. Allerdings hatte der Mandant dennoch einen Monat lang auf seinen Führerschein verzichten müssen, weil die Ermittlungen trotz Einschreitens des Verteidigers so lange dauerten.
Wie oben geschildert sind diese Tests, ebenso wie der Urin-Test, freiwillig, ein Beschuldigter kann daher nicht gezwungen werden, diese Tests zu absolvieren. Wir raten unseren Mandanten in solchen Situationen die Polizeibeamten höflich um Verständnis dafür zu bitten, dass keiner der freiwilligen Tests absolviert wird. Damit kann man sich der Bewertung durch die Polizeibeamten entziehen. Schließlich muß man nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörden müssen die Schuld des mutmaßlichen Täters nachweisen.
Meistens kommen die Beschuldigten aber erst nach dem Vorfall zum Anwalt und bitten diesen zu helfen. Auch wenn die Tests absolviert wurden und vermeintlich nicht bestanden wurden, ist noch nicht alles verloren, weil gelegentlich in der Hauptverhandlung nachgewiesen werden kann, dass die Einschätzung der Beamten falsch war. Beispielsweise wurde einer unserer Mandanten aufgefordert auf einem Bein stehen zu bleiben und dabei die Augen zu schließen. Nachdem der Beschuldigte dann wackelte, gingen die Polizeibeamten von einer Fahruntüchtigkeit aus. Der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin sagte dann in der Hauptverhandlung aus, dass der Test mit geschlossenen Augen unmöglich absolviert werden kann, ohne zu wackeln. Nachdem keine anderen verwertbaren Erkenntnisse zur Fahruntüchtigkeit vorlagen wurde der Angeklagte bezüglich des Vorwurfes der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB freigesprochen und lediglich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verurteilt.
Grundsätzlich ist auch festzustellen, dass ein Angeklagter in diesen Verfahren nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt verteidigt sein muß, er kann sich dem Verfahren auch ohne Verteidiger stellen. Selbstverständlich steht es jedem aber frei, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. In den oben genannten Verfahren erscheint das auch sinnvoll, weil die Abgrenzung zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG und dem Straftatbestand nach § 316 StGB rechtlich durchaus komplex ist und der erfahrenen Rechtsanwalt sicherlich zur Wahrung der Rechte seines Mandanten beitragen kann. Nachdem derartige Verfahren unter den Bereich Strafrecht fallen, ist es sinnvoll einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen. Ein Fachanwalt für Strafrecht muß gegenüber der Anwaltskammer nachgewiesen haben, dass er über besondere Kenntnisse im Bereich des Strafrechtes verfügt, was im allgemeinen durch mehrere schriftliche Prüfungen geschieht. Zudem muß er bei der Rechtsanwaltskammer eine bestimmte Anzahl an selbst durchgeführten (gerichtlichen) Verfahren und 40 Verhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht nachweisen.
In der Anwaltskanzlei PERATHONER & PFEFFERL ist für den Fachbereich Strafrecht Herr Michael D. Pfefferl zuständig, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist.