Der BAFöG-Betrug

Häufig geraten ehemalige BAFöG-Empfänger in das Visier staatsanwaltschaft- licher Ermittlungen. Wer bei der Beantragung von BAFöG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung wahrheitswidrigen Angaben zum Einkommen macht, läuft Gefahr, dass später gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen BAFÖG-Betruges eingeleitet wird. Nicht selten geben Antragsteller wahrheitswidrig in dem entsprechenden Formular an, sie hätten kein eigenes Vermögen, welches die entsprechenden Freigrenzen (zumeist 5.200,00 €) übersteige.

Durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und dem BaföG-Ämtern erhalten diese eine Mitteilung darüber, welche Kapitaleinkünfte der BAFöG-Empfänger in verschiedenen Jahren versteuert hat oder im Rahmen eines Freistellungsantrages angegeben hat. Dadurch ergibt sich für die BAföG die Ämter zunächst einmal der Anhaltspunkt den BAFöG-Empfänger an zu schreiben und ihn um Klärung der Angelegenheit zu bitten. insbesondere hat der BAFöG-Empfänger  dann seine Konten zum Stichtag (Antragstellung) offen zu legen. Nachdem dann mitgeteilt wurde, welches Vermögen tatsächlich zum Stichtag bestand berechnet das Amt für Ausbildungsförderung erneut den Anspruch auf BAföG. Der Teil, der unrechtmäßig ausbezahlt wurde wird dann entsprechend zurückgefordert.

Viele BAFöG-Empfänger glauben, dass mit der Rückzahlung die Angelegenheit erledigt sei. Tatsächlich gibt die Behörde aber dann die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung des BAFöG-Betruges weiter (sie ist dazu verpflichtet). Dieses um so ärgerlicher, als in zahlreichen Fällen eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen wird und dies unweigerlich zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis führt. Damit verbaut sich der Berufsanfänger in nicht seltenen Fällen sämtliche Karrieremöglichkeiten.

Im nachfolgenden, möchte ich hier einen besonders häufig auftretenden Fall schildern:

Die Eltern überschreiben einen Teil ihres Barvermögens auf die Kinder, um so die Freibeträge „ausschöpfen“ zu können. Dazu werden den Kindern Anträge über Kontoeröffnung und Freistellungsaufträge zum unterzeichnen vorgelegt, im Regelfall „kümmern“ sich die Eltern um diese Angelegenheit. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass dieses Geld weiterhin den Eltern gehört. Sobald eines der Kinder nunmehr einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellt wird häufig vergessen, dass dieses Vermögen selbstverständlich dem Kontoinhaber also hier dem entsprechenden Kind zugerechnet wird. Auf dem Formular wird aber dann angekreuzt, dass kein eigenes Vermögen und bestünde. Auf Grund der oben genannten Mechanismen wird der Sachverhalt praktisch immer aufgedeckt. Nach dem Anschreiben des Amtes für Ausbildungsförderung wird der Sachverhalt von den Beteiligten häufig erklärt. Der BAFöG-Bezieher und dessen Eltern glauben im allgemeinen, die Angelegenheit sei damit erledigt. Das ist aber mitnichten so.

In rechtlicher Hinsicht gibt es nunmehr zweierlei Varianten, von denen das Amt für Ausbildungsförderung ausgehen kann. Nach dem der Grundsatz der Kontenwahrheit (§ 154 AO; niemand darf für sich auf den Namen eines anderen ein Konto einrichten) gilt geht das Amt für Ausbildungsförderung davon aus, dass sich bei dem Vortrag, nicht Verfügungsberechtigt über das Vermögen zu sein, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Dem Kontoinhaber wird also rechtlich das Vermögen auch zugeordnet. Dies führt dazu, dass das bezogene BAföG zurückgezahlt werden muss und ein Strafantrag wegen BAFöG-Betruges gestellt wird.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Vortrag zu glauben,. damit hätte sich der BAFöG-Empfänger im Regelfall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung und der entsprechende Elternteil der Steuerhinterziehungen schuldig gemacht.

Es gibt aber eine Möglichkeit für alle Beteiligten diese Angelegenheit ohne strafrechtliche Konsequenzen zu beenden. Es ist aber dringend zu empfehlen, sich hierfür eines Rechtsanwalt / oder einer Rechtsanwältin, der/die sich auf Strafrecht spezialisiert hat, zu bedienen. Die Tätigkeit sollte unbedingt bereits im Verwaltungsverfahren, bei Erhalt des Schreibens des Amtes für Ausbildungsförderung in dem erklärt wird, dass man auf Grund von Freistellungsaufträgen Kenntnis über Einnahmen aus Kapitalvermögen in einer bestimmten Höhe bekommen hätte. Das Schreiben fordert dann weiter dazu auf, mitzuteilen auf welche Höhe sich das Vermögen tatsächlich belaufen hat und warum dies nicht angegeben wurde.

Durch entsprechende Selbstanzeigen beim Finanzamt kann der Steuer- pflichtige von einer Besonderheit des Steuerrechtes profitieren. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Strafrecht ist hier nämlich ein Rücktritt von der vollendeten Tat möglich und führt zur Straffreiheit (§ 371 AO). Dies bedeutet zwar, dass der tatsächlich Inhaber des Vermögens Steuer nachzuzahlen hat, dafür der BAFöG Bezieher aber im allgemeinen die Ausbildungsförderung behalten darf, da er ja tatsächlich kein eigenes Vermögen hatte. Nachdem so nachgewiesen wird, dass das Vermögen nicht dem BAFöG-Empfänger zuzurechnen war, hat dieser auch den objektiven Tatbestand des Betruges nicht erfüllt (es fehlt an der Täuschungshandlung, die zu einem Vermögensschaden führt). Das Amt für Ausbildungsförderung gibt in derartigen Fällen zumeist die Akte noch nicht einmal an die Staatsanwaltschaft weiter.

Der Verfasser dieses Artikels, Herr Michael D. Pfefferl ist Fachanwalt für Strafrecht und seit mehr als 10 Jahren in München in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl im Bereich Strafrecht tätig.